Was für die meisten von uns selbstverständlich ist, gilt nicht automatisch für mehrere Hunderttausend Schichtarbeiter im öffentlichen Dienst. Betroffen davon sind Beschäftigte an Flughäfen, in Krankenhäusern und Pflegeheimen, bei der Polizei oder Feuerwehr, in kommunalen Verkehrs- und Versorgungsbetrieben – sofern sie keine Beamten sind. Etwas anderes sehe der heutige Tarifvertrag nicht vor. Lediglich der frühere Bundesangestelltentarifvertrag nahm Feiertage hiervon aus, so von offizieller Seite gegenüber Spiegel.
An Feiertagen, an denen ein Schichtarbeiter im öffentlichen Dienst eingeteilt ist, muß dieser einen Tag Urlaub nehmen, um diesen frei zu bekommen, so entschied der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt (9 AZR 430/11) .
Mit der Klage hatte ein Beschäftigter des Flughafens Münster/Osnabrück auch vor den obersten deutschen Arbeitsrichtern keinen Erfolg: Er arbeite jeweils 7 Tage am Stück. Fällt seine Schicht auf einen gesetzlichen Feiertag und nimmt er in dieser Zeit Urlaub, so zog ihm bis dato sein Arbeitgeber den Feiertag als Urlaubstag ab.
Quellen und weitere Infos:
http://www.handelsblatt.com/finanzen/recht-steuern/arbeitsrecht/bag-urteil-schichtarbeiter-muessen-fuer-feiertage-urlaub-nehmen/7637430.html
http://www.arminfischer.de/?p=647